OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2001, Aktenzeichen 21 U 194/00

Ein Architekt plant und überwacht einen Einfamilienhausbau in feuchtem Baugrund. Zum Nässeschutz sieht er ein Ringdrainage und eine Bitumendickbeschichtung vor. Als sich während der Rohbauarbeiten im Keller Feuchtigkeit zeigt, bessert der Rohbauunternehmer auf Veranlassung des Architekten nach und führt eine neue Dickbeschichtung aus. Danach wird der Unternehmer insolvent. Der Keller bleibt undicht, weshalb der Bauherr den Architekten wegen Objektüberwachungsfehlern in Anspruch nimmt. Im Prozess stellt der Sachverständige fest, dass die Ringdrainage nicht am Fußpunkt des Kellermauerwerks liegt, sondern 40 cm zu hoch. Die Bitumendickbeschichtung ist nicht bis zum Fußpunkt ausgeführt, sondern nur bis der zu hoch liegenden Drainage.

Das OLG verurteilt den Architekten vollumfänglich, da zwar seine Planung zutreffend war, die Ausführungsüberwachung aber nicht ausreichend gewesen sei. Die Ausführungsfehler seien so krass, dass die Bauaufsicht ungenügend gewesen sein müsse.

Dieses Urteil bedeutet de facto, dass bei der Ausführung von Dickbeschichtungen der Architekt praktisch während der Ausführungen dabeistehen und diese fast lückenlos überwachen muss. Zudem ist besonderer Wert auf die Auswahl zuverlässiger Firmen zu legen.