Die Bauherrin nimmt einen Architekten wegen unrichtiger Bautenstandsbestätigungen und Rechnungsprüfungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die bauausführende Firma übertrug entgegen den getroffenen Vereinbarungen dem von ihr beauftragten Architekten nicht die Bauleitung, sondern beauftragte diesen nur mit dem „Freistempeln“ der Abschlagsrechnungen. Diese versah der Architekt mit dem Vermerk „Fachtechnisch und rechnerisch geprüft – anerkannter Rechnungsbetrag DM …“, ohne die Bauleistungen zuvor auf Mängel geprüft zu haben. Die Bauherrin bezahlte die uneingeschränkt freigegebenen Abschlagsrechnungen. Nach der typischerweise eintretenden Insolvenz des Bauunternehmens nimmt die Bauherrin den Architekten in Anspruch. Der BGH gibt der Bauherrin recht, da der Vertrag zwischen Bauunternehmen und Architekt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Bauherrin sei. Dem Architekten hätte klar sein müssen, dass seine Bautenstandsbestätigung vor allem im Verhältnis zu dritten, beispielsweise Banken von erheblicher Bedeutung waren. Damit ist der Architekt auch der Bauherrin gegenüber schadensersatzpflichtig, obwohl ihn mit dieser kein eigenes Vertragsverhältnis verbindet.
Praxistipp: Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, nur solche Sachverhalte zu bestätigen, die man auch aufgrund eigener Kenntnis und Überprüfung bestätigen kann. Das gegenteilige Verhalten des Architekten ist insoweit eigentlich unverständlich. Neben der zivilrechtlichen Haftung wäre im übrigen auch an eine strafrechtliche Belangbarkeit des Architekten zu denken, da er möglicherweise durch das Abstempeln ohne Überprüfung billigend in Kauf genommen hat, dass die Baufirma ihre Bauherrin betrügt.