OLG Jena, Urteil vom 09.04.2008 – 4 U 1100/06

Der Auftragnehmer führte für den Auftraggeber Abdichtungsarbeiten im Fußbodenbereich aus. Die Arbeiten waren 1994 fertig gestellt. Im Jahre 1998 kam es zum Eintritt von Feuchtigkeit. Der Auftragnehmer stellte jegliche Verantwortlichkeit seinerseits in Abrede, erklärte sich aber aus Kulanz bereit, eine Nachbesserung durchzuführen. Im Jahre 2002 kam es erneut zu einem Feuchtigkeitseintritt. Der Auftraggeber nimmt den Auftragnehmer in Anspruch. Als der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt, ist der Auftraggeber der Auffassung, durch die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten sei die Verjährungsfrist verlängert worden. Es handle sich hierbei jedenfalls um ein Anerkenntnis, welches zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führe. Aus diesem Grunde seien die Ansprüche nicht verjährt.

Das OLG Jena hat entschieden, dass die Ansprüche des Auftraggebers verjährt sind. Denn in der Beseitigung der Mängel im Jahre 1998 liege vorliegend nicht die Erklärung, dass die Mangelhaftigkeit der ursprünglich erbrachten Werkleistung anerkannt werde. Vielmehr habe der Unternehmer sogar ausdrücklich erklärt, er lehne jegliche Verantwortung ab und jegliche Mängelbeseitigung erfolge nur aus Kulanz. Wenn aber eine derartige ausdrückliche Erklärung vorliegt, bleibt kein Raum für eine stillschweigende Erklärung eines Anerkenntnisses, so dass im Falle der kulanzhalben Beseitigung nicht von einem Neubeginn der Verjährung auszugehen sei.

Diese Entscheidung entspricht auch der Rechtslage nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Der BGH hat zur neuen Rechtslage ausgeführt, dass die Beseitigung eines Mangels grundsätzlich nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis darstelle. Vielmehr sei hierin nur ein Verhandeln zu sehen, welches maximal zu einer Hemmung der Verjährung bis zur Beendigung der Verhandlung führt (§ 203 BGB). Nur wenn der Mangelbeseitigungsaufwand wirklich sehr erheblich sei, könne in der Mängelbeseitigung selbst ein Anerkenntnis gesehen werden. Wann dies genau der Fall ist, das heißt welche Höhe von Mängelbeseitigungskosten erforderlich ist, um zu einem Anerkenntnis zu gelangen, ist allerdings durch den BGH nicht exakt festgelegt.