BGH-Urteil vom 04.06.2009, AZ: VII ZR 54/07

Das Thema Schallschutz ist zur Zeit laufend Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Im hier entschiedenen Fall war in der Baubeschreibung folgende Formulierung enthalten: „In den Wohnge-schossen kommt ein schwimmender Estrich auf Wärme- bzw. Trittschalldämmung gemäß DIN 4109 zur Aus-führung.“ Außerdem war unter „Grundlagen der Planung und Ausführung“ das Einhalten der anerkannten Regeln der Technik vereinbart.

Die Besteller fordern die Rückabwicklung des Vertrages. Sie sind der Auffassung, dass vorliegend nur der Mindestschallschutz ausgeführt sei, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Der Auf-tragnehmer steht auf dem Standpunkt, durch die Bezugnahme auf DIN 4109 sei deutlich geworden, dass vorliegend nur der Mindestschallschutz ausgeführt würde.

Der BGH gab dem Auftraggeber Recht. Der BGH wiederholt in dieser Entscheidung, dass ein Wohnungs-käufer in der Regel bei üblichem Komfort-/Qualitätsanspruch einen ausreichenden Schallschutz erwarten könne und nicht nur den Mindestschallschutz. Anhaltspunkte für den ausreichenden Schallschutz würden die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 (1989) bieten. Allein der Hinweis auf die DIN 4109 in der Baubeschreibung führe nicht dazu, dass der Mindestschallschutz ver-traglich vereinbart sei. Der Erwerber könne sich in der Regel unter diesem Hinweis nichts konkretes vorstel-len und kenne die Details der anerkannten Regeln der Technik nicht. Selbst dann, wenn durch eine Bezug-nahme auf eine DIN-Vorschrift sich ein technischer Standard ergäbe, der unter den anerkannten Regeln der Technik liege, würde eine Qualität geschuldet, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wenn der Erwerber die vertragliche Vereinbarung nicht richtig einordnen könne. Wenn dieser geschuldete Schall-schutz unterschritten werden soll, müsse ein ausdrücklicher Hinweis in der Baubeschreibung enthalten sein, dass die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden.