(OLG Köln, Urteil v. 22.03.2002, AZ: 20 U 134/01, Baurecht 2002, 1581)
Auch in diesem Fall geht es um die Frage der Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung. Der Architekt verwendete nicht, wie in der HOAI in § 10 II vorgeschrieben die DIN 276 in der Fassung von 1981 zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten, sondern in der Fassung von 1993. Das Gericht hält dies jedoch nicht für schädlich hinsichtlich der Prüfbarkeit der Rechnung.
Diese Entscheidung ist so zutreffend.
Das OLG Köln stellt zutreffend darauf ab, welche Informationsbedürfnisse der Rechnungsempfänger hat. Es meint, wenn der Rechnungsempfänger aufgrund der Verwendung der falschen Fassung der DIN Zuordnungsprobleme innerhalb der Rechnung hat, müsse er als Bauherr dies mit konkreten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit darlegen. Erst dann käme eine fehlende Prüfbarkeit in Frage.
Praxistipp: Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Rechnung prüfbar ist nach den individuellen Informationsinteressen des Bauherrn. Der Umfang der notwendigen Darlegungen hängt deshalb maßgeblich von der Sachkunde des Bauherrn ab. Ist der Bauherr also etwa selbst Architekt, können erheblich geringere Anforderungen an die Prüfbarkeit zu stellen sein als bei einem baubranchenfremden Privatmann.
Im Prozess wird regelmäßig ein Hinweis des Gerichtes kommen, ob von fehlender Prüfbarkeit ausgegangen wird. In diesem Falle hat der Planer dann die Möglichkeit, seine Rechnungsstellung in prüffähiger Art und Weise nachzubessern, was letztlich dann dazu führen wird, dass er mit seiner Forderung noch obsiegt. Grundsätzlich sollte allerdings, schon allein aufgrund der doch erheblichen gesetzlichen Verzugszinsen darauf geachtet werden, die Rechnung von vornherein prüfbar zu stellen. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges bedeutet dies, dass die Schlussrechnung soweit aufgeschlüsselt sein sollte, dass in jedem Fall den Informations- und Kontrollinteressen des Bauherrn genüge getan wird.