(OLG Celle, Urteil v. 25.04.2002, AZ: 14 U 153/01)
Bei einem Architektenvertrag erstreckt sich die Leistungsphase 9 über den 01.01.2002 hinaus. Alle Kostenermittlungen wurden bereits vorher erbracht, also noch in DM. Da der Leistungsabschluss jedoch erst 2002 erfolgte, wurde die streitgegenständliche Rechnung in € ausgestellt, basierend auf den noch in DM erstellten Kostenermittlungen. Das OLG Celle weist die Klage ab, weil keine Prüfbarkeit vorliege, wenn die Schlussrechnung in € ausgewiesen sei, während die miteingereichten Kostenaufstellungen sämtlich in DM ausgestellt seien.
Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Celle ist aus unserer Sicht abenteuerlich. Prüfbarkeit heißt ja gerade, dass sich die Ermittlung des letztlich verlangten Rechnungsbetrages durch Nachrechnen ergeben muss. Auch die Umrechnung von DM auf € stellt nichts anderes als solches Nachrechnen dar. Die Frage der Währung dürfte deshalb jedenfalls nicht zur Verneinung der Prüfbarkeit führen.
Allerdings war diese Frage nur ein Aspekt, weshalb die fehlende Prüfbarkeit verneint wurde. So erfolgte auch keine Zuordnung der einzelnen Leistungsphasen gemäß § 10 II HOAI zu den verschiedenen Kostenermittlungen.
Praxistipp: Für Abrechnungen aus der Übergangszeit sollte dennoch vorsichtshalber eine duale Darstellung der Kostenermittlungen in DM und € nebeneinander erfolgen.