(BGH, Urteil vom 16.05.2002; AZ: VII ZR 479/00)
Ein Bauunternehmer erstellt ein Sportstudio. Schon während der Ausführung werden vom Bauherren zahlreiche Mängel gerügt. Ohne förmliche Abnahme wird in der Folgezeit ein Sportstudio eröffnet. Gegen die vom Unternehmer geltend gemachte Vergütungsforderung werden Minderungsansprüche eingewendet.
Nach den Ausführungen des BGH führt auch die Geltendmachung dieser Minderungsansprüche dazu, dass der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig wird, wie dies auch für eine Kündigung gilt. Der Bauherr, der Minderung verlangt, gibt dadurch zu erkennen, nicht mehr die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Damit wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig wird.