BGH-Urteil vom 14.11.2002, Aktenzeichen: VII ZR 224/01

Ein Bauherr verlangt nach Beendigung eines Bauvertrags durch Kündigung von dem Bauunternehmer die Rückzahlung von Abschlagszahlungen. Der Bauunternehmer verlangt im Wege der Widerklage den Werklohn. Vorliegend wurde die VOB vereinbart. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass der Rückzahlungsforderung hinsichtlich der Abschlagszahlungen nur durch Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung entgegen getreten werden kann. Vorliegend war strittig, welche Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung gestellt werden.

Vorliegend hatte das Landgericht die vorgenommene Abrechnung als verspätet zurückgewiesen, war jedoch vom Berufungsgericht geprüft worden.

Der Bauunternehmer hatte in der Schlussrechnung die nach dem Pauschalvertrag zu erbringenden Leistungen in Teilleistungen gegliedert und nach der Urkalkulation bewertet. Dies entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags stellt. Der Bauunternehmer hatte ferner Zusatzaufträge und Mehrungen aufgenommen, die in der Rechnung selbst nicht näher spezifiziert waren. Diese Spezifikation befand sich jedoch in einer Anlage zur Schlussrechnung, und zwar in einer tabellarischen Aufstellung. Dies reicht für die Prüfbarkeit der Rechnung nach Auffassung des BGH aus. Unschädlich sei auch, dass die Maler-, Spengler- und Elektroarbeiten ohne Aufmaß bewertet und aufgeteilt worden seien. Denn die kalkulatorische Bewertung der Gesamtleistung ergebe sich aus der offen gelegten Urkalkulation. Die Bewertung der Pachtenleistungen ergaben sich aus einer Anlage zur Schlussrechnung. Diese Anlagen sind jedenfalls zu berücksichtigen, soweit aufgrund der Anlagen eine Prüfung möglich ist. Vorliegend wurden auch die Angebote der Subunternehmer mit entsprechenden Kommentaren vorgelegt. Die Anlagen seien jedenfalls bei der Frage der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung zu berücksichtigen.