LG Wiesbaden, Urteil vom 10.05.2006 – 11 O 81/05 (nicht rechtskräftig)

Im vorliegenden Fall machte ein Insolvenzverwalter, der die Insolvenz für einen Bauherrn führte, gegen eine Bank Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft geltend. Die zu Grunde liegenden Mängel wurden noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht, die Bürgschaft wurde nach Ablauf der Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen. Die Bank wandte ein, dass die Ansprüche aus der Bürgschaft verjährt seien. Diese seien mit der zu Grunde liegenden Hauptschuld fällig geworden. Der Insolvenzverwalter wandte schließlich ein, Fälligkeit sei erst bei Inanspruchnahme der Bürgschaft entstanden, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist angelaufen ist. Denn die Verjährungsfrist beginnt erst mit Fälligkeit einer Forderungen zu laufen.

Das Gericht gab dem Insolvenzverwalter Recht. Es teilte dessen Rechtsauffassung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, und auch die von der Bank geäußerte Auffassung vertreten wird. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Man wird nun abzuwarten haben, wie das OLG Frankfurt entscheidet.