OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006 – 22 U 204/05

Der Auftragnehmer führte auf einem Grundstück Bauleistungen durch. Ein schriftlicher Bauvertrag lag nicht vor. Nachträglich war nicht mehr feststellbar, in wessen Namen der Auftrag erteilt wurde. Die erste Abschlagsrechnung stellte der Auftragnehmer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zweite Abschlagsrechnung stellte der Auftragnehmer an den Grundstückseigentümer. Beide Rechnungen bezahlte der Grundstückseigentümer unter Angabe der Kundennummer und der Projektnummer zu 85%.

Nach Stellung der Schlussrechnung weigerte sich der Grundstückseigentümer weitere Zahlungen vorzunehmen mit der Behauptung, er sei nicht Auftraggeber. Der Auftragnehmer erhob daraufhin Klage sowohl gegen den Grundstückseigentümer, als auch gegen die GbR. Die Klage gegen die GbR wurde abgewiesen. Verurteilt wurde jedoch der Grundstückseigentümer. Das Gericht führte hierzu aus, dass in der überwiegenden Zahlung der Abschlagsrechnungen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei. Nur wer Auftraggeber einer Bauleistung sei, bezahle auch bereits erbrachte Teile dieser Bauleistung, das heißt leiste Zahlungen auf Abschlagsrechnungen. Die Zahlung beziehungsweise überwiegende Zahlung der Abschlagsrechnungen führe dazu, dass der Grundstückseigentümer auch als Auftraggeber der gesamten Bauleistung zu betrachten ist.

Dies gilt aber nur dann, wenn ein Auftraggeber nicht mehr feststellbar ist. Liegt aber eine schriftliche Vereinbarung vor und steht der Auftraggeber aufgrund dieser schriftlichen Vereinbarung fest, so können diese Grundsätze nicht herangezogen werden.