OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2001, IBR 2001, 680

Das OLG Naumburg arbeitet in seiner Entscheidung übersichtlich in Form von Leitsätzen die aktuelle Rechtslage zur Bausummenüberschreitung heraus wie folgt:

  1. Ein beziffertes Kostenlimit ist dann Vertragsinhalt, wenn der Bauherr bei der Beauftragung klar zum Ausdruck gebracht hat, die Kosten des Bauvorhabens dürften einen bestimmten Betrag keinesfalls übersteigen.
  2. Sofern eine bestimmte Bausumme aus Kostenrahmen vereinbart worden ist, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet das einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes.
  3. Die Ermittlung der Kosten in einer ersten Kostenschätzung oder Kostenberechnung allein reicht nicht aus, um eine Vereinbarung zu bejahen. Das gilt auch für entsprechende Angaben gegenüber der Baubehörde.
  4. Die laufende Kostenkontrolle ohne entsprechende Beratung des Bauherren durch den Architekten gehört zu dessen Nebenpflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Führt der Architekt keine ordnungsgemäße Kostenermittlung durch, schneidet er sich selbst den Einwand ab, den Bauherren über die von der Erstvorgabe abweichende Kostenermittlung rechtzeitig unterrichtet zu haben. Der Honoraranspruch des Architekten errechnet sich bei Überschreitung eines Kostenlimits nicht aus den tatsächlichen, sondern lediglich aus den vorgegebenen Kosten. Eine darüber hinaus gehende Minderung scheidet jedoch aus, soweit nicht ein anderer Mangel als die Bausummenüberschreitung vorhanden ist.