OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.1999, Aktenzeichen: 9 U 30/97
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beauftragte einen Architekten mit der Planung eines Wohngebäudes. Die erste Kostenschätzung wird mehrfach abgeändert. Die Kosten erhöhen sich. Vor dem Landgericht verlangt der Kläger Schadenersatz vom Architekten wegen Überschreitung der geschätzten Baukosten in Höhe von 1,06 Mio DM.
Die Klage wurde abgewiesen.
Ein Anspruch bestehe nur dann, wenn eine Baukostengarantie durch den Architekten übernommen werde. Dies sei bei einer überschlägigen Kostenermittlung nicht der Fall. Insbesondere ergebe sich aus den Umständen nicht, dass der Architekt für diese Kostenangaben persönlich einstehen wollte. Auch liege eine Pflichtverletzung des Architekten nicht vor. Auch seien bei der Frage, ob eine Kostenüberschreitung vorliege, die tatsächlichen Baukosten um den Aufwand für Sonderwünsche, nachträgliche Änderungen, Mängelbeseitigung und Finanzierung zu bereinigen.