OLG München, Urteil vom 10.10.2006, 13 U 4639/03

Zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer bestand ein Werkvertrag. Der Auftraggeber kündigte diesen Werkvertrag außerordentlich, woraufhin der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellte und Zahlung verlangte.

Der Auftraggeber argumentierte, dass die Werklohnforderung nicht fällig sei, da das Werk nicht abgenommen sei und noch mit Mängeln behaftet sei, demnach eine Abnahmereife nicht vorliege. Im übrigen mache er Schadenersatzanspruch geltend.
Der BGH hatte hierzu in einer frühere Entscheidung festgestellt, dass auch nach einer Kündigung grundsätzlich eine Abnahme erforderlich ist, um die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeizuführen. Er hob eine anderslautende Entscheidung des OLG München daher auf und verwies den Rechtstreit zur abschließenden Entscheidung an das OLG München zurück. Dieses entschied, dass im vorliegenden Fall trotz fehlender Abnahme die Werklohnforderung fällig sei. Der BGH habe durchaus die Möglichkeit offen gelassen, dass die Abnahme entbehrlich sein kann und festgestellt, dass eine zurecht verweigerte Abnahme nicht auf jeglichen weiteren Zeitpunkt fortwirken müsse. Vorliegend sei die Abnahme jedoch entbehrlich weil zur Feststellung der Qualität der Teilleistung substanzzerstörende Eingriffe vorgenommen werden müssten.
In der Tat lässt der BGH Ausnahmen von den Abnahmeerfordernissen zu, wenn

  1. der Auftraggeber anstelle Vertragserfüllung Schadenersatz geltend macht,
  2. die Abnahme des Werks endgültig und ernsthaft verweigert wird,
  3. der Auftraggeber bereits eine Ersatzvornahme durchgeführt hat oder
  4. der Vertrag aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten oder wegen Nichtstellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB als aufgehoben gelte.