OLG Celle, Urteil vom 23.05.2000, Az. 16 U 182/99
Im vorliegenden Fall wurden für ein Privathaus neue Fenster bestellt. Unter Zugrundelegung der VOB/B wurde hiermit ein Unternehmen beauftragt, welches die Fenster allerdings mangels Kredit nicht beim Hersteller einkaufen konnte, sondern nachbauen wollte. Nachdem der Bauunternehmer die Fenster vorgefertigt hatte, stellte er eine Abschlagsrechnung, die der Architekt zur Zahlung frei gab. Der Bauherr bezahlte die freigegebene Summe. Unmittelbar nach dem Einbau stellte der Architekt aber fest, dass die Fenster in jeder Beziehung unzureichend gearbeitet waren.
Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ließen sich aufgrund deren Zahlungsunfähigkeit nicht mehr durchsetzen, so dass der Bauherr nunmehr den Architekten in Anspruch nimmt.
Das OLG hat die Haftung des Architekten dem Grunde nach bejaht. Der Architekt hätte erkennen müssen, dass die Zahlungsfähigkeit des Bauunternehmers zweifelhaft sei und sich hieraus auch Konsequenzen für die Qualität der Arbeiten ergeben könnten. Bevor der Architekt die Zahlung frei gab, hätte er daher die Fenster prüfen müssen. Hätte er dies getan, so hätte er die Mangelhaftigkeit feststellen können. Der Schaden errechne sich aus dem Vergleich der Ansprüche, die dem Bauunternehmer bei ordnungsgemäßer Fertigung zugestanden hätten, mit den Aufwendungen, die der Bauherr zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes darüber hinaus aufbringen musste.