BGH-Urteil vom 14.02.2001, AZ: VII ZR 176/99

Im vorliegenden Fall ging es um die häufige Frage der Verantwortlichkeit bei eindringendem Wasser im Kellerbereich. Vorliegend machte die Klagepartei Schadenersatz wegen eindringenden Wassers im Kellergeschoß und in der Tiefgarage geltend. Der Architekt hatte eine Ringdrainage geplant. Der Bauvertrag wies weder eine weiße noch eine schwarze Wanne aus. Anläßlich einer gemeinsamen Baubesprechung war zwischen den Parteien ein Bodengutachten der Leistung zugrunde gelegt worden, welches von den Parteien als richtig und ausreichend angesehen wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH schuldet der Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Dies gilt nach der vorgenannten Entscheidung des BGH auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Hierzu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse, so daß die Planung den notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muß. Hierbei muß der Architekt die Grundwasserstände berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung auch nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muß bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Verfüge der Architekt nicht über die erforderlichen Kenntnisse, müsse er hierüber den Auftragnehmer aufklären, damit dieser die notwendigen Sonderfachleute hinzuziehen kann. Von der Verantwortlichkeit wird er jedoch nicht entbunden. Bei Hinzuziehung eines Sonderfachmanns haftet er zumindest für dessen Auswahl und Überprüfung nach Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse. Dieser Pflichtverstoß müsse allerdings für den Schaden auch ursächlich sein. Die Frage, ob dieser ursächliche Zusammenhang vorliegend besteht oder nicht, war durch den BGH nicht zu klären, so daß die Entscheidung des OLG aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.