BGH-Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 212/07

Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Durchführung von Arbeiten zur Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt. Da der Auftragnehmer mangelhaft arbeitete, setzte der Auftraggeber ihm eine Frist unter Androhung der Teilkündigung. Diese Teilkündigung sprach der Auftraggeber aus. Der Auftragnehmer wies den Auftraggeber darauf hin, dass diese Teilkündigung unwirksam sei, weil sie sich nicht auf eine in sich abgeschlosse-ne Teilleistung beziehe. Er forderte diesen auf, von der Kündigung Abstand zu nehmen und zu bestätigen, dass er an dieser Kündigung nicht festhält. Da diese Erklärung nicht einging, kündigte der Auftragnehmer den vollständigen Vertrag.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Kündigung des Auftragnehmer wirksam sei. Die Kündigung des Auftraggebers sei nicht wirksam, weil sie sich nicht tatsächlich auf irgendwelche abgeschlossenen Teilleistungen bezogen habe. Derartige Teilleistungen müssten wirklich in sich abgeschlossen sein. Die Anforderungen, die der BGH hieran stellt, führen aber dazu, dass man von dieser Voraussetzung in der Regel nicht wird ausgehen können.

Da die ausgesprochene Teilkündigung unwirksam war, der Auftraggeber jedoch trotz entsprechenden Hinweises an die-ser Teilkündigung festhielt, sei die Kündigung des Auftragnehmers letztlich wirksam gewesen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass in diesen Fällen ein Schadensersatzanspruch des Auftrag-nehmers bestehen könne nach § 280 Abs. 1 BGB. Einem solchen Schadensersatzanspruch könne aber ein Mitverschul-den des Auftragnehmers entgegen gehalten werden. Wenn der Auftraggeber grundsätzlich zur Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt gewesen wäre, jedoch versehentlich nur eine Teilkündigung ausgesprochen hätte und der Auftrag-nehmer daraufhin die Gesamtkündigung ausgesprochen hat, könne ein Schaden des Auftragnehmers ausscheiden, weil dieser nicht spürbar durch das vertragswidrige Verhalten des Auftraggebers beeinträchtigt sei.