OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2005, AZ 4 U 163/04

Im vorliegenden Fall nahm der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Nichterfüllung von Mängelbeseitigungsarbeiten nach gesetzter Nachfrist zur Nacherfüllung auf Schadenersatz in Anspruch. Im Rahmen des Schadenersatzanspruchs stützt er sich auf ein erholtes Angebot und macht die Kosten dieses Angebots einschließlich Mehrwertsteuer geltend. Der Unternehmer wendet ein, Umsatzsteuer könne nicht verlangt werden, weil der Bauherr eine Nachbesserung nicht durchgeführt habe. Zwar ergäbe sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2  BGB, dass Umsatzsteuer bei Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten nicht verlangt werden kann. Diese Vorschrift sei aber auf einen Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung nicht anzuwenden, weil sich diese Vorschrift nur auf einen Fall der Beschädigung einer Sache beziehe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.