OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2005, 1 U 530/04

(Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, VI ZR 112/05)

Der AG hatte den Abtransport von 22.000 m3 Bodenaushub ausgeschrieben. Gleichzeitig sollte der ausgehobene Bereich durch tragfähigen Boden ersetzt werden. Der AN kalkulierte insgesamt für Abtransport und Anfahrt des neuen Materials nur eine einfache Fahrt mit 4,06 DM/ m3 . Er ging davon aus, dass ein Lkw den Bodenaushub abtransportiert und bei der Rückfahrt Einbaumaterial zur Baustelle transportieren kann, so dass insgesamt nur eine Fahrt angefallen wäre. Es stellte sich jedoch dann heraus, dass zusätzliche 31.000 m3 Erdaushub abtransportiert werden mussten, für die kein Einbaumaterial erforderlich war. Der AN rechnete hierfür ebenfalls 4,06 DM/ m3 ab. Der AG weigerte sich, volle Zahlung zu leisten.

Jedoch ohne Erfolg. Das OLG war der Auffassung, dass der AN nicht an seine Urkalkulation insoweit gebunden sei. Zwar seien zusätzliche Leistungen grundsätzlich nach der Urkalkulation zu ermitteln, wenn jedoch die Kalkulationsgrundlage gerade durch die von dem AG vorgenommenen Leistungsänderung ihrer Basis beraubt wird, dann könne für die Mehrleistung die Urkalkulation nicht herangezogen werden, wenn dies für den AG erkennbar und nachvollziehbar war.