BGH-Urteil vom 20.07.2009, VII ZR 205/07

Im vorliegenden Fall hatte der Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung gestellt und diese auch bereits bei Gericht rechtshängig gemacht. Im Anschluss hieran wurden die Arbeiten fertiggestellt und es entstand eine Schlussrechnungs-reife.

Nach der bisherigen Rechtsprechung war eindeutig, dass aus einer Abschlagsrechnung nicht mehr vorgegangen werden kann, wenn Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Dies sollte aber nicht für Abschlagsrechnungen gelten, die zum Zeit-punkt der Schlussrechnungsreife bereits rechtshängig waren.

Dem trat der BGH in seiner Entscheidung entgegen. Hiernach ist der Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht mehr durchsetzbar, wenn eine Abnahme erfolgt ist und eine Schlussrechnung gestellt ist. Dies ergibt sich bereits aus der frü-heren Rechtsprechung des BGH. Nach der neuen Entscheidung ändert sich hieran jedoch nichts, wenn eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Selbst dann könne entgegen bisheriger Rechtsprechung der Untergerich-te und einiger Literaturkommentierungen die Abschlagsrechnung nicht mehr weiterverfolgt werden.

Damit besteht die Gefahr, dass eine rechtshängige Klage auf Abschlagszahlungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, weil der Termin zur mündlichen Verhandlung während der Prüfungsfrist der Schlussrechnung anberaumt wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Forderung nicht fällig ist. Der BGH weist hier darauf hin, dass es der Grundsatz des fai-ren Verfahrens regelmäßig in diesen Fällen erfordere, dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung in dem anhängigen Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen und eine bereits anberaumte mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt zu verlegen, in dem die Prüfungsfrist abgelaufen ist.