BGH-Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07
Im vorliegenden Fall wurden Mehrleistungen durch den Auftraggeber angeordnet, weil sich der Baugrund bei Durchfüh-rung von Arbeiten anders darstellte, als in dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bodengrundgutachten enthal-ten. Fraglich war, wie die Vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu berechnen ist. Der Auftragnehmer hatte lediglich die anfal-lenden Mehrkosten unter Darlegung der einzelnen Kalkulationsgrundlagen vorgetragen.
Der BGH hielt diesen Berechnungsmodus nicht für ausreichend. Ein schlüssiger Vortrag müsse nicht nur die Mehrkosten enthalten, sondern auch eventuelle Minderkosten. Dies bedeutet, dass die gesamte Kalkulation einer Leistungsposition, die sich im Preis verändern soll, dargelegt und offengelegt werden muss. Es müsse eine vollständige Vergleichsrech-nung vorgelegt werden, aus der sich nicht nur die Mehrkosten, sondern auch eventuelle Minderkosten anderer Positio-nen ergäben. Wenn derartige Minderkosten anderer Positionen nicht entstünden, müsste zumindest die Kalkulation die-ser weiteren Einzeltätigkeiten einer Leistungsposition offengelegt werden, damit der Auftraggeber die Richtigkeit des Vortrags überprüfen kann.
Es müssen also die ehemaligen und die neuen Kalkulationsannahmen gegenübergestellt werden. Diese sind dann ent-sprechend der Urkalkulation neu zu kalkulieren. Deutlich muss hieraus werden, dass für die Änderung tatsächlich die Anordnung des Auftraggebers ursächlich ist.