OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.1999, Aktenzeichen: 19 U 253/97.

Ein Ingenieurbüro hatte Leistungen erbracht und das von ihm geltend gemachte Honorar gegen den Auftraggeber eingeklagt. Der Auftraggeber wandte ein, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Aufgrund dessen erhob das Gericht über die Frage der Prüfbarkeit Beweis durch Erholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Die Sachverständigen-Kosten beliefen sich auf über 30.000.– DM. Der Sachverständige gelangte zu der Auffassung, die Honorar-Rechnung sei nicht prüfbar, so dass die Klage des Ingenieur-Büros abgewiesen wurde.

Das Ingenieur-Büro weigert sich nun, die Sachverständigen-Kosten an das Gericht zu bezahlen mit der Begründung, bei der Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung handle es sich nicht um eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann, sondern um eine Rechtsfrage, die durch das Gericht selbst zu entscheiden sei.

Das OLG Stuttgart folgte in seiner Entscheidung dieser Auffassung. Eine Honorar-Schlussrechnung könne durch einen Sachverständigen nur auf seine Richtigkeit, nicht auf seine Prüfbarkeit hin überprüft werden. Der Beweisbeschluss hätte daher nicht erlassen werden dürfen, so dass die Gutachter-Kosten nicht zu erheben, sondern von der Staatskasse zu tragen seien.