(BGH, Urteil vom 26.6.2003, VIIZR126/02)
Der BGH hat die Gasamtschuldnerische Haftung bei Baumängeln ausgeweitet: Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner. Dabei ist das maßgebliche Kriterium für eine gesamtschuldnerischen Haftung die gleichstufige Verbundenheit mehrerer Unternehmen im Rahmen ihrer Geährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer Gewährleistungspflicht, die sich inhaltlich überlagert der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB die Regelungen des § 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden.