BGH-Urteil vom 12.05.2005, Az: VII ZR 45/04
Ein Bauherr erteilte einem GU einen Auftrag für die Erstellung einer Produktions- und Lagerhalle. Im LV war vermerkt, dass als Füllmaterial unter der Bodenplatte Kies zu verwenden sei. Nach Auftragserteilung wurde ein Nachtragsauftrag erteilt, der zum Gegenstand hatte, dass die Verfüllung mit Recycling-Material MV-Schlacke auszuführen sei mit folgendem Zusatz: „Die Zulassung für die Verwendung des Materials hat der GU zu erbringen. Die Herkunft ist nachzuweisen.“. Tatsächlich stellte sich nachträglich heraus, dass das Recycling-Material nicht raumbeständig war, so dass es zu erheblichen Schäden kam.
Der Bauherr machte Schadensersatz geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH hob die Urteile auf und verwies das Verfahren an die Vorinstanzen zurück. Hierbei stellte der BGH fest, dass grundsätzlich Voraussetzung für das Vorschreiben eines Baustoffs eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung sei. Vorgeschrieben werde er dann nicht, wenn ein bestimmter Baustoff zum Vertragsinhalt auf Drängen des Auftragnehmers werde. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht feststellbar ist, auf wessen Veranlassung hin der Baustoff in den Vertrag aufgenommen wurde, müsste geprüft werden, ob durch die Aufnahme eines bestimmten Baustoffs der Bauherr das Risiko der Tauglichkeit des Baustoffs übernehmen wolle oder ob ein bestimmter Baustoff nur vorgeschlagen werde. Diese Frage war durch die Vorinstanzen nicht geklärt. Eine Risikoübernahme durch den Bauherrn liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der GU selbst auf die Verwendung des Recycling-Materials gedrängt habe. Selbst wenn der GU keine Erfahrung mit der Verwendung derartiger Materialien gehabt habe, habe er positiv auf Bedenken hinweisen müssen. Da die Hintergründe des Falls nicht ausreichend geklärt waren, hob der BGH die Vorentscheidung auf und verwies die Angelegenheit zur näheren Sachaufklärung an die Vorinstanzen zurück.