OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2010 – 17 U 67/09; BGH, Beschluss vom 24.05.2012 – VII ZR 47/10

Der Auftraggeber (AG) beauftragte einen Generalunternehmer (GU) mit der Erbringung von Zinkverkleidungsarbeiten, der hiermit wiederum den Nachunternehmer (NU) beauftragte. Als der NU seinen ihm zustehenden Werklohn klageweise geltend macht, trifft der NU mit dem AG eine individuelle Vereinbarung dahingehend, dass der NU gegenüber dem AG die gesamte Gewährleistung übernimmt und diesem eine Gewährleistungsbürgschaft über 15.000,00 € stellt. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG gegenüber dem GU auf alle Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Arbeiten umfassend zu verzichten. Das Landgericht verurteilte daraufhin den GU in vollem Umfang zur Zahlung des Werklohns an den NU.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des GU hatte keinen Erfolg. Mit einer relativ komplizierten Begründung wies das OLG die Berufung zurück. Diese Entscheidung korrespondiert im Ergebnis mit der herrschenden Rechtsprechung des BGH, welcher in diesen Fällen unter Anwendung der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung dem GU ebenfalls eine Berufung auf bestehende Gewährleistungsansprüche versagt. Besteht eine Vertragskette, wie im vorliegenden Fall, kann sich der Hauptunternehmer, hier der GU gegenüber seinem Subunternehmer (NU) dann nicht auf eine Mangelhaftigkeit der von diesem erbrachten Leistung berufen, wenn abschließend feststeht, dass der GU von seinem eigenen Auftraggeber (hier dem AG) wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies ist durch den umfassenden vom AG ausgesprochenen Verzicht vorliegend der Fall, so dass das Gericht im Ergebnis zutreffend dem NU den ihm zustehenden Werklohn zugesprochen hat.