BGH Urteil vom 22.01.2004, AZ: VII ZR 183/02, VII ZR 267/02, VII ZR 68/03
Zur Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB hat der Bundesgerichtshof mehrere bisher strittige Fragen beantwortet. In den vorgenannten Entscheidungen stellt der BGH folgende Grundsätze auf:
Der Unternehmer kann auch dann eine Sicherheit nach § 648 a BGB fordern, wenn die Leistung bereits vom Besteller abgenommen wurde, der Unternehmer jedoch noch Restleistungen, wie z. B. Gewährleistungsleistungen zu erbringen hat.
Gleiches gilt, wenn der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt wurde.
Ist die Abnahme oder die Kündigung des Werkvertrages durch den Bundesgerichtshofs erfolgt, verweigert der Auftraggeber die Bezahlung wegen Mängeln, stellt jedoch keine Sicherheit im Sinne des § 648 a und wurde diese Sicherheit vom Unternehmer gefordert, so ist der Unternehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung zu setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erlischt der Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers und damit auch sein Leistungsverweigerungsrecht. Der Unternehmer kann dann abrechnen und hat einen Anspruch auf die Vergütung, die jedoch um den mangelbedingten Minderwert zu kürzen ist, also um den Betrag, der notwendig ist, um den Mangel zu beseitigen. Außerdem  hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a V Satz 2 BGB.
Setzt der Unternehmer keine Nachfrist zur Erbringung der Sicherheit, kann er die volle vertragliche Vergütung verlangen, muss jedoch hinnehmen, dass der Auftraggeber sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht