Kammergericht, Urteil vom 09.01.2006, AZ: 10 U 231/04

Unter Bezugnahme auf einen genau bezeichneten Generalunternehmervertrag übernahm der beklagte Bürge eine Bürgschaft zur Sicherung der Werklohnforderung des Unternehmers im Sinne des § 648 a BGB. Nach Insolvenzanmeldung des Auftraggebers verlangt der Auftragnehmer nunmehr bezüglich noch ausstehender Nachtragsforderungen Zahlung aus der Bürgschaft.

 

Die Klage des AN wurde durch das Kammergericht abgewiesen. Denn die Bürgschaft des Bürgen verweise ausdrücklich auf den ganz konkreten Generalunternehmervertrag und die dort nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen. Die Bürgschaftserklärung bezieht sich nicht auf weitere Nachtragsleistungen und weitere zukünftig entstehende Forderungen. Die Bürgschaftsübernahme kann sich daher nur auf Leistungen beziehen, die zum Zeitpunkt der Bürgschaftserstellung bereits vereinbart und damit geschuldet war. Jede andere Auslegung würde dem Bestimmtheitsgebot der Bürgschaft zuwiderlaufen und das Risiko des Bürgen in für diesen nicht mehr überschaubarer Art und Weise erhöhen. Im Hinblick darauf, dass die Bürgschaftssumme exakt der im Vertrag vereinbarten Summe entspricht, ergibt sich hieraus, dass die Bürgschaft auch nicht für weitergehende Forderungen haften sollte. Der AN hätte also wegen zusätzlich beauftragter Leistungen eine Erhöhung der bisher verlangten Sicherheit beanspruchen müssen.
Dies entspricht auch einem Urteil des OLG München vom 23.03.2004, AZ: 9 U 4089/03.