BGH Urteil vom 08.12.2005, VII ZR 138/04

Im vorliegenden Fall war zwischen einem Auftraggeber und einem Architekten vereinbart worden, dass der Auftraggeber für das Bauvorhaben eine Haftpflichtversicherung für den Architekten abschließt, der Architekt jedoch die Kosten hierfür zu tragen hat.

Anschließend machte der Auftraggeber gegen den Architekten Haftungsansprüche geltend. Dieser wandte ein, durch die Vereinbarung über die Haftpflichtversicherung sei ein Haftungsanspruch gegen ihn ausgeschlossen. Dem schlossen sich die erste und zweite Instanz an. Der BGH hof dieses Urteil jedoch auf und stellte klar, dass die Haftpflichtversicherung den Anspruch gegen den Architekten nicht berühre. Dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Haftpflichtversicherung zunächst gegenüber dem Bauherren unmittelbar überhaupt nicht hafte. Sie habe nur für die Ansprüche einzustehen, die der Bauherr gegen den Architekten hat. Wenn dieser aber gegen den Architekten keine Ansprüche habe, dann müsse auch die Haftpflichtversicherung nicht einstehen, so dass die Auslegung der Erstgerichte zu einem Ausschluss der Haftungsansprüche durch den Bauherren insgesamt führen würde.

Der Bauherr könne daher den Architekten in Anspruch nehmen. Die Frage, ob die Haftpflichtversicherung für diese Ansprüche einzustehen habe oder nicht, sei im Verhältnis zwischen Architekt und Haftpflichtversicherung, d. h. im Deckungsverhältnis zu klären.