OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005, Az: 21 U 66/05

Im vorliegenden Fall war der Architekt mit den Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI beauftragt. In der Planungsphase entstand ein Fehler, der auch im Rahmen der Bauüberwachung nicht zu korrigieren war. Fertigstellung und Abnahme war im Jahr 1996. aufgrund eintretender Nässeschäden nimmt der Bauherr den Architekten im Jahre 2003 in Anspruch. Der Architekt beruft sich auf die Einrede der Verjährung, da Verjährung im Jahre 2001 eingetreten sei. Das OLG Hamm hat die Einrede der Verjährung nicht gelten lassen, sondern festgestellt, dass den Architekten eine Sekundärhaftung träfe. Der Architekt müsse den Bauherrn auch auf mögliche Verjährung von gegen ihn selbst gerichteten Gewährleistungsansprüchen hinweisen. Weist er hierauf nicht hin, so ergibt sich eine Sekundärhaftung, welche wiederum selbständig verjährt. Dies gelte auch dann, wenn die Leistungsphase 9 nicht Bestandteil des Architektenvertrags sei. Da der Architekt vorliegend mit der Bauüberwachung beauftragt gewesen sei, habe er diesen Planungsmangel erkennen müssen und hätte auf die gegen ihn bestehenden Ansprüche hinweisen müssen. Dieses Urteil hält sich im Rahmen der vom BGH gezogenen Grenzen, der weder die Beauftragung der Leistungsphase 8, noch die Abnahme des Architektenwerks, noch die Beauftragung mit der Leistungsphase 9 als Voraussetzung für den Eintritt der Sekundärhaftung sieht.