Haftung des Architekten bei Erstellung eines falschen Bautenstandsberichts gegenüber dem Käufer einer Ei-gentumswohnung
BGH, Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 35/07

In dem Vertrag zwischen einem Bauträger und den Erwerbern von Eigentumswohnungen einer Wohnungseigentumsan-lage war vereinbart worden, dass der von dem Bauträger beauftragte Architekt Bautenstandsberichte erstellen sollte, um einen bestimmten Bautenstand zu dokumentieren. Diese Berichte sollten maßgeblich seien für die Auszahlung der je-weils nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungsraten, die einen bestimmten Bautenstand voraussetzten.

Der Architekt hatte die Bautenstandsberichte erstellt, die finanzierende Bank hat aufgrund dieser Bautenstandsberichte die Auszahlung der Raten für die Erwerber vorgenommen.

Der Bauträger wurde insolvent. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Objekt erhebliche Mängel aufwies und insbe-sondere auch teilweise in Abweichung von der Baugenehmigung erstellt worden war. Hierdurch entstand der Woh-nungseigentümergemeinschaft ein erheblicher Schaden.

Diesen Schaden macht die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Architekt gelten, obwohl zwischen dem Architekten und den Erwerbern kein unmittelbarer Vertrag geschlossen war.

Der BGH sprach die Forderung zu. Der zwischen dem Bauträger und dem Architekten geschlossene Vertrag zur Erstel-lung der Bautenstandsberichte sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Dies bedeutet, dass aus diesem zwischen dem Bauträger und dem Architekten geschlossenen Vertrag die Eigentümer der Wohnungseigentümergemein-schaft eigene Ansprüche gegen den Architekten erwerben. Wenn der Architekt Bautenstandsberichte erstellt, von denen er weiß, dass diese für die Auszahlung gerade durch die finanzierende Bank von maßgeblicher Bedeutung, ja entschei-dend sind, dann sei er auch verpflichtet, in diesen Bautenstandsberichten auf eventuelle Mängel und insbesondere auf Abweichungen von der Baugenehmigung hinzuweisen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er auch ge-genüber den Erwerbern.