OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 12 U 214/06
Die Auftraggeber beauftragten im vorliegenden Fall den Auftragnehmer mit der Ausführung von Kanalarbeiten.
In der Ausschreibung war der Baugrund beschrieben. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten wurde festgestellt, dass größere Mengen an Beton und Reste vom Fundament des alten Gebäudes im Boden vorhanden waren. Dies führte zu einem höheren Aufwand des Unternehmers. Die angefallenen Mehrkosten machte der Unternehmer gegen den Auftraggeber geltend. Dieser wandte ein, dass ein Anspruch auf Mehrvergütung nicht bestünde. Es sei Sache des Auftragnehmers gewesen, sich vor Abgabe des Angebots über die Verhältnisse des Baugrundes zu informieren. Der Auftragnehmer war der Auffassung, dass das Risiko des Baugrundes beim Auftraggeber liege.
Das Gericht gab dem Auftragnehmer Recht. Dieser habe Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen infolge der erschwerten Bodenverhältnisse. Das Risiko des Baugrundes liege grundsätzlich beim Auftraggeber, weil es sich hierbei um einen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff handelt. Nur wenn die Erschwernisse für den Unternehmer vorhersehbar gewesen wären, hätte dieser eine entsprechende Hinweispflicht gehabt. Erkennbar ist die Erschwernis aber nur, wenn diese vor Ort sichtbar ist oder sich aufgrund einer lückenhaften Ausschreibung aufdrängt.