BGH, Urteil vom 28.6.2007, Aktenzeichen VII ZR 8/06

Ein Auftraggeber hatte einem Auftragnehmer einen Auftrag zur Durchführung werkvertraglichen Leistungen erteilt. Der Auftragnehmer wiederum hatte einen Subunternehmer beauftragt, diese Leistungen durchzuführen.

Der Auftraggeber machte gegen den Auftragnehmer Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Mängel geltend. Im Prozess schlossen der Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich dieser Mängel jedoch einen Vergleich, nach dem der Auftragnehmer wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werde.
Gleichzeitig führte der Auftragnehmer einen Rechtsstreit mit seinem Subunternehmer. Obwohl er mit seinem Auftraggeber einen Vergleich geschlossen hatte, nahm er den Subunternehmern in vollem Umfang wegen der bestehenden Mängel in die Haftung und verlangte von diesem vollständige Mängelbeseitigung.

Dem widersprach der BGH. Soweit feststehe, dass ein Auftraggeber gegen einen Auftragnehmer keinerlei Ansprüche mehr erheben kann, spricht dies dafür, dass sich der Auftragnehmer dies auch im Verhältnis zu seinem Subunternehmer im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.