LG Bielefeld, Urteil vom 30.10.2001, AZ: 2 O 650/99

Ein Bauträger hatte bei einer Bank ein normales Geschäftskonto und ein Konto für ein spezielles Bauvorhaben eingerichtet. Nachdem der Bauträger in finanzielle Schieflage geraten war, was von der Bank auch erkannt worden war, veranlasst ein Bankangestellter wenige Tage vor Anmeldung der Insolvenz durch den Bauträger die Überweisung eines Betrages von über 100.000,00 DM von dem Baugeldkonto auf das normale Geschäftskonto. Aufgrund dieser Überweisung konnten Forderungen eines Handwerkers nicht mehr befriedigt werden. Dieser macht nun Schadenersatz gegen die betreffende Bank geltend.

Das Landgericht Bielefeld sprach diesen Schadenersatz zu. Es führt aus, dass auch dann eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Baugeld vorliege, wenn auf Veranlassung der kontoführenden Bank des Bauträgers von einem Baugeldkonto, welches auf ein bestimmtes Bauvorhaben bezogen ist, eine Überweisung auf das normale Geschäftskonto vorgenommen wird. Dies gelte selbst dann, wenn beide Konten im Soll stünden, der Bank jedoch bekannt ist, dass das Baugeldkonto durch weitere Zahlungen der Erwerber auf den vereinbarten Kaufpreis ausgeglichen wird. § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Baugeld sieht das Gericht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB an. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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