BGH-Urteil vom 22.10.2002, Aktenzeichen: XI ZR 393/01

Ein Bauherr, der ein Objekt vom Bauträger erworben hatte, nahm eine Sparkasse, die eine Sicherungsbürgschaft nach § 7 MABV erteilt hatte, wegen Mängeln in Anspruch, die das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum betrafen. Es stellte sich hier die Frage, welche Ansprüche durch diese Bürgschaft gesichert waren.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass eine Bürgschaft nach § 7 MABV sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandelung oder Minderung oder aus Schadenersatzansprüchen resultieren, sichert. Der BGH hat jedoch insoweit eine zeitliche Zäsur vorgenommen, als er ausführt, dass dies nur dann gilt, wenn der Käufer das Bauobjekt nicht als mangelfrei abgenommen hat. Nach mangelfreier Abnahme auftretende Mängel werden durch diese Bürgschaft nicht gesichert. Die Bürgschaft dient auch nicht der Absicherung eines weitergehenden Schadens, wie etwa eines Mietausfallschadens oder eines vom Eigentümer zu erbringenden öffentlichen Sanierungsaufwands.

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