OLG Jena, Urteil vom 31.03.2003, AZ: 9 U 1012/02
Ein Generalunternehmer wurde durch einen Bauträger mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Gegenstand des GU-Auftrags waren auch die Architektenleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 – 9 HOAI. Die Ausführungsplanung, die Baugenehmigung, sowie die Statik wurden dem GU übergeben. Nachdem das Objekt fertig gestellt war, kam es zu Rissbildungen, weil entgegen der Ausführungsplanung und der Baubeschreibung, die die Errichtung von 6 Wohnungen in Massivbauweise vorsahen, die Statik und die Baugenehmigung 3 in Leichtbauweise zu erstellende Wohnungen zugrunde legten. Der Käufer der Immobilie ließ sich vom Bauträger die Ansprüche gegen den GU abtreten und machte diese geltend.
Das OLG Jena sprach dem Käufer den Anspruch zu. Denn der GU hätte die Abweichungen in der Planung erkennen müssen. Dabei könne es sich nicht auf ein Verschulden des Architekten des Bauträgers berufen, weil er durch Übernahme der Architektenleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 – 9 HOAI die erforderliche Anpassung der Pläne prüfen musste. Zwar sei eine Freizeichnung des Auftraggebers für eine fehlerhafte Planung, die er selbst veranlasst hat, nicht wirksam im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei der GU jedoch auf der Grundlage der bestehenden Planung mit deren Vervollständigung und Anpassung beauftragt worden, so dass er auch eine Überprüfung hätte vornehmen müssen. In diesem Zusammenhang sprach das OLG Jena übrigens auch einen Anspruch für die Kosten für den Umzug der Mieter, einschließlich Hotelkosten während der Sanierung zu.