OLG Köln, Urteil vom 09.07.2008 – 11 U 72/07
Der Auftraggeber hatte eine Leistung zum Abbruch eines Gebäudes ausgeschrieben. Gemäß Leistungsver-zeichnis sollte das Gebäude vollständig abgebrochen werden einschließlich eventueller Beseitigung des Sondermülls. Die Belastung des Abbruchmaterials war sehr allgemein beschrieben. Tatsächlich stellte sich heraus, dass das Abbruchmaterial wesentlich stärker belastet war, als ursprünglich angenommen. Es fällt daher in eine andere Abbruchklasse, als der Unternehmer zunächst angenommen hatte. Aufgrund dessen machte der Unternehmer gegen den Auftraggeber einen Mehrvergütungsanspruch geltend, da er mit diesem erhöhten Aufwand nicht habe rechnen können.
Das Gericht wies die Klage ab. Aus der Ausschreibung ergäbe sich nur eine sehr allgemeine Beschreibung des Sondermülls. Für den Unternehmer sei deutlich gewesen, dass die gemäß Ausschreibung zu erbringen-den Leistung funktional beschrieben worden sei. Wenn der Unternehmer dann keine Klarheit gegenüber sei-nem Auftraggeber einfordert, so übernimmt er bewusst das damit verbundene Risiko. Denn der Unterneh-mer habe von Anfang an nicht gewusst, in welche Abbruchklasse das Material fällt. Der Auftraggeber wie-derum habe sich darauf verlassen können, dass die Gesamtleistung einschließlich sämtlicher für den Unter-nehmer bei Abgabe des Angebots als möglich in Betracht kommende Erschwernisse durch den vereinbarten Preis abgegolten ist.