OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 – 21 U 256/06

Ein Auftraggeber beauftragt einen Unternehmer mit der Erbringung von Bauarbeiten auf einem Grundstück. Zwischen den Parteien ist die VOB/B vereinbart. Der Bauunternehmer rechnet die Werklohnforderung ab. Aufgrund von Streitigkei-ten zwischen den Parteien kommt es zu einem Rechtsstreit. Der Bauunternehmer führt bereits in der Klage aus, dass noch aus Nachträgen Forderungen bestünden. Diese Ansprüche bezieht er in die Klageforderung allerdings nicht mit ein, sondern rechnet diese erst später ab und macht sie im Wege der Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhand-lung geltend. Zu diesem Zeitpunkt wären die Ansprüche aus der Hauptforderung, das heißt aus der Schlussrechnung be-reits verjährt. Bezüglich dieser Ansprüche war die Verjährung lediglich durch die Erhebung der Klage gehemmt.

Der Auftraggeber erhebt daher bezüglich der Nachtragsforderung die Einrede der Verjährung. Der Unternehmer ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst mit Abrechnung der Nachträge zu laufen begonnen habe und nicht bereits mit Stellung der Schlussrechnung.

Das Oberlandesgericht gab dem Auftraggeber recht. Die Verjährungsfrist auch für Ansprüche aus Nachträgen beginne nicht erst dann zu laufen, wenn diese Nachträge abgerechnet werden, sondern die Verjährungsfrist beginnt auch für Nachträge mit Stellung der Schlussrechnung für das Bauvorhaben zu laufen, selbst dann, wenn die Nachträge in der Schlussrechnung noch nicht abgerechnet sind. Die Klage wurde daher insoweit abgewiesen.