Bei einer Umbaumaßnahme ist ein Architekt mit allen Leistungsphasen beauftragt. Nach Fertigstellung der Genehmigungsplanung werden vom Bauherren einseitig eine Reihe Vorgaben geändert, die zu einer Neuaufstellung eines Raumprogrammes führen. Auch während der Bauphase kommt es auf Veranlassung des Bauherren zu weiteren Änderungen. Insgesamt werden drei Genehmigungsplanungen erforderlich und eingereicht. Der Architekt verlangt Honorar für die Leistungsphasen 1-4 hinsichtlich aller drei Planungen.
Das Gericht spricht dem Architekten Honorar auch für die Wiederholungsplanungen für die Leistungsphasen 1-4 zu. Der Architekt konnte nachweisen, dass jeweils volle Entwurfsplanungen ausgearbeitet wurden. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Leistungsphase 3 nicht ohne Vorleistungen in der Grundlagenermittlung und Vorplanung erbracht werden könne. Allerdings sei für die Leistungsphasen 2 und 3 eine Honorarminderung nach § 20 HOAI zu berücksichtigen.
Praxistipp: Der eigentliche Begriff Tektur ist für die Neuerstellung eines Genehmigungsplanes sicherlich unzutreffend, wenn auch in der Praxis häufig verwendet.
Zu achten ist darüber hinaus von Seiten des Architekten, dass die HOAI als besondere Leistung der Phase 4 „Änderungen der Genehmigungspläne in Folge von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat“ kennt. Die Unterscheidung zwischen dieser besonderen Leistung und den wiederholten Grundleistungen liegt darin, dass bei der genannten besondern Leistung der Leistungsphase 4 keine wiederholten Grundleistungen aus vorhergehenden Leistungsphasen erforderlich sind, sondern lediglich ein Deckblatt oder Korrekturstreifen gefertigt wird. Honorarmäßig liegt der erhebliche Unterschied jedoch darin, dass für eine besondere Leistung ohne schriftliche Vereinbarung überhaupt kein Honorar verlangt werden kann, für eine wiederholte Grundleistung auch ohne jegliche Vereinbarung zumindest das Mindestsatzhonorar zu bezahlen ist, wenn der Bauherr die Veranlassung zur neuerlichen Genehmigungsplanung gegeben hat.