(Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.04.2002, AZ: 27 U 7390/00, BauR 2002, 1425)
Ein Architekt ist mit der Vollarchitektur der Leistungsphasen 1-9 beauftragt. In der Leistungsphase 3 Entwurfsplanung verlangt der Bauherr Einsparungen und Umplanungen, die der Architekt auch nachvollzieht und dadurch eine Verringerung der anrechenbaren Kosten und Baukosten erreicht. Das Kammergericht gibt dem Architekten das Recht, die Leistungsphasen 1 und 2 nach der höheren Kostenschätzung abzurechnen und erst die weiteren Leistungsphasen nach der in Leistungsphase 3 erbrachten Kostenberechnung. Die Regelung des § 10 Abs. 2 HOAI habe nur das Ziel, eine möglichst nah am Bau erfolgte, konkret zu berechnende Vergütung zu gewähren. Dieser Zweck sei jedoch nicht mehr zu erreichen, wenn der Bauerfolg während der Planungstätigkeit umdefiniert worden sei, wie dies hier geschehen sei. Insbesondere könne die aufwendige Umplanungstätigkeit zum Zwecke von Einsparungen nicht dazu führen, dass in bereits für die vorherigen Leistungsphasen verdientes Honorar rückwärtsgewannt wieder nachträglich zu kürzen sei. Die Leistungsphasen 1 und 2 könnten deshalb nach der Kostenschätzung, die zur höheren anrechenbaren Kosten führte, abgerechnet werden.
Praxistipp: Fälle wie dieser sind in der Praxis an der Tagesordnung. Regelmäßig wird nach Vorlage der ersten Kostenaussagen vom Bauherren eine weitere Kostenreduzierung verlangt. Naheliegender Weise kann es natürlich nicht angehen, dass der hierdurch beim Architekten verursachte Zusatzaufwand auch noch zur Kürzung seines eigenen Honorars führt, schon gar nicht für die schon abgeschlossenen Leistungsphasen 1 und 2. Hier ist auf Planerseite also stets dafür Sorge zu tragen, vor Zusammenstellung einer Schlussrechnung die gebührenauslösenden Sachverhalte zu rekapitulieren und im Auge zu halten, sowie möglichst rechtssicher zu dokumentieren. Gleiches gilt auch im Falle wiederholter Grundleistungen durch vom Bauherren gewünschte Umplanungen oder Tekturplanungen.