AG Sinsheim, Urteil vom 10.01.2000, AZ: 4 C 257/99
Der Kläger hatte an einer Internet Auktion teilgenommen und fünf gebrauchte Monitore in gutem Zustand zu einem Preis von 1.000,00 DM ersteigert. Die Beklagte, d. h. die Lieferfirma, verweigerte daraufhin die Lieferung und behauptete ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Allein durch das Ersteigern sein ein Vertragsschluß initiiert. Das Amtsgericht Bad Sinsheim teilte diese Auffassung nicht, sondern sprach dem Kläger die Monitore zu. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen und der Kläger habe daher auch Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 1.000,00 DM aus Kaufvertrag. Der Vertrag sei auch zustande gekommen, da der Kläger bis zum Ende der Auktionszeit der höchste Bieter gewesen sei. Beide Vertragsparteien hätten sich mit den Nutzungsbedingungen des Internet Auktionators einverstanden erklärt, d. h. auch die Beklagte, so daß sie sich nicht darauf berufen könne, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen sei.