Urteil des BAG vom 10.12.1998, Az.: 8 AZR 676/97
Eine GmbH führte in einer Klinik Arbeiten im Hol und Bringdienst aus. Der Krankenhausträger kündigte den Vertrag und beauftragte eine andere Firma mit der Durchführung der Arbeiten. Der neue Auftragnehmer übernahm sechs von insgesamt acht Mitarbeitern seines Vorgängers und schloß mit diesen neue Arbeitsverträge. Einem der Mitarbeiter wurde noch während der Probezeit gekündigt. Dieser klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, die Vereinbarung einer Probezeit sei unwirksam, da tatsächlich ein Betriebsübergang erfolgt ist.
Liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, so ist die Kündigung anläßlich der Betriebsübernahme unwirksam. Nach der Entscheidung setzt ein Betriebsübergang jedoch die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Allein die Übernahme der Belegschaft erfüllt diese Vorraussetzungen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, wenn weder Betriebsmittel, noch Organisations- und Ablaufplanung übernommen werden. Dies sei nur dann ausreichend, wenn die Hauptbelegschaft übernommen wird und diese aufgrund ihrer besonderen Qualifikation in der Lage ist, den Auftrag wie bisher auszuführen. Wenn die übernommene Belegschaft nur einen geringen Qualifikationsgrad aufweise, wie im vorliegenden Fall, sei die Übernahme von 75 % der Belegschaft, wie in dem Fall geschehen, nicht ausreichend, um eine Betriebsübernahme anzunehmen. Der Arbeitnehmer unterlag daher mit seiner Kündigungsschutzklage.