Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 394/97
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es Arbeitnehmern auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit nicht untersagt, nach Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, auch in Form einer selbständigen Tätigkeit. Im entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitnehmer nach 35-jähriger Betriebszugehörigkeit selbständig gemacht und die Kunden seines bisherigen Arbeitgebers abgeworben.
Dies ist nach der Entscheidung des BAG nicht unzulässig. Will ein Arbeitgeber dies vermeiden, so muß er entweder ein entschädigungspflichtiges Konkurrenzverbot vertraglich vereinbaren, oder zumindest ein Abwerbeverbot, welches nach überwiegender Meinung auch ohne Vereinbarung einer Entschädigung zulässig ist.