LAG Mainz, AZ: 10 Sa 49/06

Im vorliegenden Fall war der Kläger in einem Restaurant als Koch beschäftigt. Ein Kollege warf ihm im Zusammenhang mit einer komplizierten Menüfolge schlampiges Arbeiten vor. Hierüber geriet der Klägerin derart in Wut, dass er kurz entschlossen das Restaurant verließ. Am nächsten Tag übersandte er dem Arbeitgeber eine Krankmeldung. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Verlassen des Arbeitsplatzes aufgrund einer Kurzschlussreaktion eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen würde, da diese voraussetze, dass ein Arbeitnehmer sich beharrlich weigere, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Dies sei allerdings vorliegend nicht der Fall, so dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zumutbar sei. Allenfalls komme in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Kündigung in Betracht, jedoch auch nur dann, wenn diese genauestens begründet ist.

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