BGH vom 16.12.2003, Az. X ZR 282/02 Die Bundesrepublik schrieb bei einer Immobilie verschieden Bauleistungen aus. Die Auswertung der Angebote ergab, dass das klagende Bauunternehmen das wirtschaftlichste Angebot gestellt hatte. Später wurde die Ausschreibung aufgehoben und die Leistung freihändig vergeben. In einem Verfahren vor der Vergabeprüfkammer wurde festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung rechtswidrig war. Das Bauunternehmen verlangt nun den Ersatz der für die Ausschreibung aufgewendeten Kosten. Der BGH wies die Klage ab. Das Gericht stellt noch einmal fest, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch zwei Voraussetzungen hat. Erstens hätte der klagende Bieter den Zuschlag erhalten müssen. Zweitens müsse die ausgeschriebene Leistung auch tatsächlich anderweitig im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens vergeben worden sein. Dieser zweite Punkt sei hier nicht erfüllt. Selbst die Tatsache, das die vormalig ausgeschriebene Leistung anderweitig (nicht in einem förmlichen Vergabeverfahren) vergeben worden sei, spiele bei der Frage nach einem Schadenersatzanspruch keine Rolle.