OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2004, 12 U 131/03 Ein Bauherr bestellte ein Fertighaus, wobei ein Festpreis vereinbart wurde, der in Raten zu bezahlen war. Dabei sollte das Haus nicht nur geliefert, sondern durch den Hersteller auch aufgebaut werden. Der Bauherr jedoch widerruft sein Angebot und erklärt, er trete vom Vertrag zurück. Er war der Meinung, es liege ein Ratenzahlungsgeschäft vor und er sei berechtigt, vom Vertrag gem. §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 BGB zurückzutreten bzw. diesen zu widerrufen. Der Fertighaushersteller beurteilte dieses Schreiben als Kündigung und verlangte die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Das OLG Brandenburg gab ihm recht. Ein wirksamer Rücktritt sei nicht erfolgt, denn ein Rücktritt nach den vorgenannten Vorschriften setze voraus, dass eine Finanzierungshilfe entgeltlich gewährt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Hier werde von dem Besteller für die Einräumung der Ratenzahlung keine Gegenleistung, wie etwa Zinsen oder Bearbeitungsgebühren, gewährt. Daher sei der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.