BGH, Urteil v. 25.01.1996  VII ZR 26/95
Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein
Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gem.  § 641 BGB fällig.

CategoryAbnahme