(Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.9.2003, Az.: 17 U 234/02). Übersendet der Bauunternehmer der Bauherrin die Schlussrechnung und reicht diese die Rechnung zur Rechnungsprüfung zurück, ohne in den weiteren neun Monaten eine förmliche Bauabnahme zu fordern, so liegt in diesem Verhalten ein „Verzicht“ auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme. Anzuwenden sei nicht § 4 Nr. 7 VOB/B, sondern § 13 Nr. 5 – 7 VOB/B.

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