BGH-Urteil vom 09.12.2004, Az: VII ZR 265/03
Im vorliegenden Fall nahm eine klagende Stadt ein Bankinstitut aus einer Bürgschaft in Anspruch, die auf erstes Anfordern ausgestellt war. Im Bauvertrag war vereinbart, dass die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu erstellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war diese vertragliche Klausel unwirksam. Die Bank berief sich daher auf die Unwirksamkeit der Klausel und darauf, dass aufgrund dessen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Bürgschaft auch nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Die klagende Stadt berief sich darauf, dass die Vertragsklausel und damit auch die Bürgschaft auszulegen und umzudeuten sei in eine selbstschuldnerische, unbefristete, jedoch nicht auf erste Anforderung zahlbare Bürgschaft.
Dem folgte der BGH nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme hier nicht in Betracht. Denn wenn man bewusst von der Vorschrift des § 17 VOB/B abweiche, gelange man hier auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung wieder zu dieser Vorschrift zurück. Die Vertragsklausel bleibe daher unwirksam. Die Bank könne aus der von ihr erstellten Bürgschaft, die auf erstes Anfordern zahlbar gestellt war, nicht in Anspruch genommen werden.