OLG Karlsruhe vom 26.11.2003, Az. 7 U 135/00
Ein Bauunternehmen wurde von einem öffentlichen Auftraggeber mit der Durchführung von Kanalisationsarbeiten betraut. Zur Sicherung des Gewährleistungseinbehaltes wurden diverse Bürgschaften durch den Bauunternehmer gestellt. Nach einer Abnahme und Stellung der Schlussrechnungen verlangte das Bauunternehmen die Bürgschaftsurkunden zurück. Der Auftraggeber verweigerte das aufgrund von Mängeln und angeblichen Überzahlungen.
Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des Bauunternehmens. Die Bürgschaftsvereinbarung beinhalte das Recht des Bauunternehmers, die Bürgschaft auf erstes Anfordern einzulösen. Dies sei aber eine unangemessene Benachteiligung. Es würden dem Auftraggeber Sicherungsmittel in die Hand gegeben, die seine Sicherungsinteressen weit übersteigen würden. Bereits, wenn er meint, der Sicherungsfall sei eingetreten, könne er handeln. Dies beinhalte die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung und könne im Ergebnis sogar die wirtschaftliche Existenz des Bürgen gefährden. Eine solche Bürgschaftsvereinbarung sei deshalb unwirksam, der Auftraggeber sei deshalb zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet.