OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2008, AZ: 11 U 98/07
Im entschiedenen Fall bestand zwischen den Parteien umfassender Streit über Art und Weise der Bauausführung, den Umfang der vom Auftraggeber geschuldeten Planungsleistungen, Abweichungen von der Planung und Verzögerung des Bauablaufs. Die Parteien haben hierüber umfangreich korrespondiert, wobei der Auftragnehmer Baubehinderung geltend machte, da Unterlagen, die zur Ausführung erforderlich waren, nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Andererseits forderte der AG den AN auf, zu bestätigen, dass er weiterbaue. Eine Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande, so dass der Auftraggeber die Kündigung erklärte. Der Auftragnehmer machte mit der vorliegenden Klage einen Restwerklohn von 100.000,00 € geltend, der Auftraggeber macht Ersatzvornahmekosten in Höhe von 180.000,00 € geltend.
Das OLG Brandenburg bestätigte die Klage des Auftragnehmers. Die Kündigung habe vorliegend nicht erfolgen dürfen. Denn die Vertragsparteien seien einander zur Kooperation verpflichtet. Meinungsverschiedenheiten müssten nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden. Nur wenn eine der Vertragsparteien ihrer Kooperationspflicht nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei den Vertrag kündigen. Vorliegend sei die Streitigkeit aber derart komplex gewesen, dass man zunächst gemeinsam eine Klärung hätte herbeiführen müssen. Da der Auftragnehmer grundsätzlich Verhandlungsbereitschaft erklärt hatte und sich nicht geweigert hatte, die Situation zu bereinigen, sei die ausgesprochene Kündigung nicht rechtens gewesen.