OLG Oldenburg, Urteil vom 24.06.1999, Aktenzeichen 8 U 97/97 Im vorliegenden Fall wurde ein Auftrag erteilt mit verschiedenen Leistungspositionen. Im Rahmen der Bauausführung entfiel eine Leistungsposition vollständig und es trat auch keine andere Position an die Stelle der weggefallenen. Das OLG Oldenburg entschied in diesem Fall, daß die Anordnung des Auftraggebers, eine bestimmte Position nicht auszuführen, eine Teilkündigung des Bauvertrages nach § 8 Nummer 1 VOB/B darstellt, mit der Konsequenz, daß der Auftragnehmer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs hat.